Satzung 2011

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§ 1 Name, Sitz, Rechtsform, Vereinsfarben und Geschäftsjahr

1.1 Der Verein trägt den Namen Turn- und Sportverein Unterriexingen 1923 e.V., abgekürzt: TSV Unterriexingen

1.2 Sitz des Vereins ist Markgröningen - Unterriexingen.

1.3 Der Verein besitzt die Rechtsfähigkeit durch die Eintragung im Vereinsregister des Amtsgerichtes Ludwigsburg (Reg.Nr.: VR 200621).

1.4 Die Vereinsfarben sind "Blau-Gelb".

1.5 Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

§ 2 Zweck und Grundsätze des Vereins

2.1. Zweck des Vereins ist die Förderung des Sports und der Kultur. Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch die Förderung und Durchführung sportlicher Übungen und Leistungen, die Förderung der Gesundheit und der Lebensfreude der Allgemeinheit und Durchführung kultureller Veranstaltungen (z.B. Theaterabende).

Ein besonderer Schwerpunkt ist die sportliche Ausbildung unserer Kinder und Jugendlichen.

2.2 Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabeordnung.

2.3 Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Die Mittel des Vereins und etwaige Gewinne dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Niemand darf durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

2.4 Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Die Organe des Vereins arbeiten ehrenamtlich. Übersteigen die anfallenden Arbeiten das zumutbare Maß ehrenamtlicher Tätigkeit, können als "besondere Vertreter" hauptamtliche Personen bestellt werden, deren Vertretungsmacht festzulegen ist. Auslagen für den Verein werden nach Vorlage von Belegen erstattet.

2.5 Der Verein bekennt sich zu den Grundsätzen der Menschenrechte und verurteilt jegliche körperliche, seelische oder sexuelle Gewalt im Verein. Näheres regelt die Erklärung „Grundsätze zum Kinder- und Jugendschutz".

 

§ 3 Verbandszugehörigkeit und Abteilungen

3.1 Der Verein ist Mitglied des Württembergischen Landessportbundes e.V., dessen Satzung er anerkennt.

3.2 Demgemäß unterwirft er sich auch den Satzungen und Ordnungen (Rechts-, Spiel-, Disziplinar- und Amateurordnung) des WLSB und seiner Verbände, deren Sportarten in dem Verein betrieben werden.

Dies gilt insbesondere auch für die einzelnen Mitglieder des Vereins.

3.3 Zur Verfolgung der Zwecke gem. 2.1 gliedert sich der Verein in die Abteilungen Fußball und Turnen.

3.4 Zur Gründung, Ausgliederung oder Auflösung einer Abteilung bedarf es eines Beschlusses des Beirats.

3.5 Träger der Mitgliedschaft beim jeweiligen abteilungsbezogenen Fachverband ist der Verein.

3.6 Das Geschehen in den Abteilungen wird - soweit es nicht anders geregelt ist - durch die Abteilungsversammlung bestimmt.

 

§ 4 Mitgliedschaft und Erwerb der Mitgliedschaft

4.1 Der Verein besteht aus:

a) Ehrenmitgliedern

b) Ordentlichen Mitgliedern (ab 16 Jahre)

c) Jugendmitgliedern ( 10 - 16 Jahre)

d) Schülermitgliedern ( 6 - 10 Jahre)

e) Kindermitgliedern (bis 6 Jahre)

Ein Mitglied des Vereins kann auch Mitglied einer oder mehrerer Abteilungen sein. Die Mitgliedschaft ist nicht übertragbar oder vererblich.

4.2 Ordentliches Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden, welche das 16. Lebensjahr vollendet hat. Die Aufnahme eines Mitglieds erfolgt durch Beschluss des Vorstands. Voraussetzung hierfür ist der schriftliche Aufnahmeantrag. Die Ablehnung eines Aufnahmegesuchs ist schriftlich mitzuteilen. Sie braucht nicht begründet werden und ist unanfechtbar.

4.3 Jugend-, Schüler- und Kindermitglieder sind auf Grund des schriftlichen Antrags des oder der gesetzlichen Vertreter aufzunehmen und durch die jeweiligen Abteilungsleiter zu genehmigen.

4.4 Zum Ehrenmitglied kann auf Vorschlag des Vorstands und durch Beschluss des Beirats ernannt werden, wer sich um den Verein verdient gemacht hat und die Bedingungen der jeweils gültigen Ehrungsordnung erfüllt.

4.5 Mit der Aufnahme unterwirft sich das Mitglied den Bestimmungen dieser Satzung.

 

§ 5 Rechte und Pflichten der Mitglieder

5.1 Für die Mitglieder sind diese Satzung und die Ordnungen des Vereins sowie die Beschlüsse der Vereinsorgane verbindlich. Die Mitglieder sind verpflichtet, die Vereinsinteressen zu fördern und alles zu unterlassen, was dem Ansehen und dem Zweck des Vereins entgegensteht.

5.2 Jedes über 16 Jahre alte ordentliche Mitglied ist berechtigt, an der Willensbildung im Verein durch Ausübung des Antrags-, Diskussions- und Stimmrechts an Hauptversammlungen teilzunehmen.

5.3 Alle Mitglieder sind berechtigt, an allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen und die Einrichtungen des Vereins zu nutzen

5.4 Die Jugend-, Schüler- und Kindermitglieder werden nach Maßgaben der Jugendordnung vertreten.

 

§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft

6.1 Die Mitgliedschaft endet durch:

a) Austritt bzw. Kündigung

b) Tod eines Mitglieds

c) Ausschluss

6.2 Die Kündigung ist nur zum Schluss eines Kalenderjahres zulässig, wobei eine Kündigungsfrist von 6 Wochen einzuhalten ist. Die Kündigung muss schriftlich an den Vorstand gerichtet sein.

6.3 Ein Mitglied kann durch eine Entscheidung des Beirats aus dem Verein ausgeschlossen werden, wegen:

a) Nichterfüllung der Bestimmungen dieser Satzung

b) Nichtzahlung des Mitgliedsbeitrages innerhalb von drei Monaten nach dem Fälligkeitstermin, trotz einmaliger erfolgloser schriftlicher Mahnung innerhalb dieses Zeitraumes

c) Eines schweren Verstoßes gegen die Interessen des Vereins

d) Unehrenhaften Verhaltens

6.4 Die Entscheidung über den Ausschluss muss mit einer Mehrheit von zwei Drittel der Zahl der Mitglieder des Beirats ergehen. Vor der Entscheidung ist das Mitglied auf dessen Wunsch zu hören. Gegen diesen Beschluss kann die Hauptversammlung angerufen werden. Sie entscheidet endgültig.

 

§ 7 Beiträge

7.1 Es besteht eine allgemeine Beitragspflicht:

a) Es wird ein jährlicher Mitgliedsbeitrag erhoben.

b) Ehrenmitglieder und Mitglieder, die länger als 50 Jahre dem Verein angehören, sind beitragsfrei.

7.2 Näheres regelt die Beitrags- und Finanzordnung des Vereins.

 

§ 8 Organe des Vereins

8.1 Organe des Vereins sind:

a) der Vorstand

b) der Beirat

c) die Rechnungsprüfer/innen

d) die Hauptversammlung

8.2 Mitglieder von Organen dürfen bei Beratungen und Entscheidungen über Angelegenheiten, die ihnen selbst oder unmittelbaren Familien- angehörigen Vorteile oder Nachteile bringen können, nicht mitwirken.

 

§ 9 Vorstand

9.1 Der Vorstand besteht aus mindestens einer und höchstens drei gleichberechtigten Personen. Besteht der Vorstand aus mehreren Personen, so wird der Verein durch zwei Vorstandsmitglieder vertreten.

9.2 Die Mitglieder des Vorstands werden von der Hauptversammlung für die Höchstdauer von zwei Jahren gewählt.

 

§ 10 Aufgaben des Vorstands

10.1 Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch die Satzung einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind.

10.2 Der Vorstand ist im Innenverhältnis verpflichtet, die Einwilligung des Beirats für alle wichtigen Angelegenheiten einzuholen.

10.3 Der Vorstand hat die Sitzungen des Beirats und die Hauptversammlung vorzubereiten, einzuberufen und zu leiten.

 

§ 11 Beirat

11.1 Der Beirat des Vereins besteht aus:

a) dem Vorstand

b) der/dem Referent/in für Finanzen

c) der/dem Referent/in für Öffentlichkeitsarbeit

d) der/dem Schriftführer/in

e) der/dem Abteilungsleiter/in

f) den Mitgliedern des Wirtschafts- und Bauausschusses

g)den Jugendleiter/innen Fußball und Turnen

h) der/dem Jugendleiter/in

i) maximal drei Beisitzer/innen

11.2 Die Mitglieder des Beirats werden von der Hauptversammlung für die Höchstdauer von zwei Jahren gewählt.

 

§ 12 Aufgaben des Beirats

12.1 Der Beirat berät den Vorstand, wacht über die Einhaltung der Satzung und vollzieht die Beschlüsse der Hauptversammlung.

12.2 Der Beirat ist beschlussfähig, wenn mindestens acht Mitglieder, einschließlich des Vorstands, anwesend sind. Die Beschlüsse des Beirats werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit ist der Antrag abgelehnt.

Stimmenthaltungen bleiben außer Betracht.

12.3 Referent/in für Finanzen

Die/der Referent/in verwaltet das Vereinsvermögen und besorgt die Kassengeschäfte im Sinne der Finanzordnung. Am Ende eines jeden Geschäftsjahres ist Rechnungslegung vorzunehmen.

Ebenso ist sie/er für die Mitgliederverwaltung zuständig.

12.4 Referent/in für Öffentlichkeitsarbeit

Sie/er ist in Zusammenarbeit mit dem Vorstand für die wirksame Darstellung des Vereins nach Außen zuständig. Sie/er pflegt die Verbindung zur Tagespresse und zu anderen Medien.

12.5 Schriftführer/in

Die/der Schriftführer/in erledigt die laufenden schriftlichen Arbeiten, soweit diese nicht der Vorstand selbst ausführt. Über alle Sitzungen und Besprechungen ist vom/von der Schriftführer/in eine Niederschrift zu fertigen, die von ihr/ihm und von dem Versammlungsleiter zu unterzeichnen ist.

12.6 Abteilungsleiter/in

Die Durchführung des Turn- und Sportbetriebs ist Aufgabe der einzelnen Abteilungen. Jede Abteilung wird von einem Ausschuss geleitet, dessen Zusammensetzung sich nach den Bedürfnissen der Abteilung richtet.

Die Abteilungsvorstände sind selbstständig und arbeiten fachlich unter eigener Verantwortung. Ihre Beschlüsse sind zu protokollieren.

12.7 Wirtschaftsausschuss

Alle offiziellen Veranstaltungen des Vereins werden durch diesen Ausschuss vorbereitet, organisiert und durchgeführt, ausgenommen die sportlichen Aspekte.

Die Mitglieder des Ausschusses (max. 6 Mitglieder) werden von der Hauptversammlung gewählt

12.8 Bauausschuss

Der Ausschuss ist für alle baulichen Maßnahmen, Änderungen, Reparaturen und die technische Ausrüstung bei Veranstaltungen zuständig.

Die Mitglieder des Ausschusses (max. 6 Mitglieder) werden von der Hauptversammlung gewählt.

12.9 Jugendleiter/in

Die/der Vereinsjugendleiter/in wird von der Vereinsjugend gewählt. Es wird gemäß der Jugendordnung verfahren, die vom Beirat zu genehmigen ist.

 

§ 13 Hauptversammlung

13.1 Die Hauptversammlung findet einmal jährlich in den ersten vier Monaten statt.

13.2 Die Hauptversammlung wird durch den Vorstand mindestens 4 Wochen vor dem Tag der Versammlung einberufen. Die Einberufung muss Zeit und Ort der Hauptversammlung enthalten. Zudem ist die Tagesordnung anzugeben. Die Einberufung ist durch Veröffentlichung in den „Markgröningen Nachrichten“ und unter „www.tsv-unterriexingen.de“ bekanntzumachen.

13.3 Die Hauptversammlung hat folgende Aufgaben:

- Entgegennahme der Jahresberichte:

- Vorstand

- Finanzen

- Abteilungen

- Jugendleiter

- Entgegennahme der Berichte der Kassenprüfer/innen

- Entlastung des Vorstandes

- Wahlen der Mitglieder des Beirats

- Wahlen der Rechnungsprüfer/innen

- Festsetzung der Beiträge, Aufnahmegebühren und sonstige Dienstleistungspflichten

- Beratung und Verabschiedung von Vereinsordnungen

- Beratung und Beschlussfassung über vorliegende Anträge

- Beschlussfassung über Satzungsänderungen und Auflösung des Vereins

13.4 Jedes Mitglied kann bis zu zwei Wochen vor der Hauptversammlung verlangen, dass Gegenstände auf die Tagesordnung gesetzt werden. Die ergänzte Tagesordnung ist unverzüglich unter“ www.tsv-unterriexingen.de“ bekanntzumachen. Später eingehende Anträge können nur beraten und beschlossen werden, wenn zwei Drittel der anwesenden stimmberechtigen Mitglieder die Dringlichkeit anerkennen.

13.5 Die Hauptversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens ein Zwanzigstel der ordentlichen Mitglieder an der Abstimmung teilnehmen.

Die Beschlussfassung erfolgt durch einfache Stimmenmehrheit durch Handhebung. Stimmenthaltungen werden nicht mitgezählt.

13.6 Beschlüsse über Satzungsänderungen und Auflösung des Vereins erfordern eine Mehrheit von drei Viertel der anwesenden stimmberechtigten Mitgliedern.

13.7 Die Beschlüsse der Hauptversammlung sind von der/vom Protokollführer/in und vom Vorstand zu unterschreiben.

 

§ 14 Außerordentliche Hauptversammlung

Der Vorstand kann außerordentliche Hauptversammlungen einberufen.

Hierzu ist er verpflichtet, wenn

a) das Interesse des Vereins es erfordert, oder

b) die Einberufung von einem Viertel aller Vereinsmitglieder unter Angabe des Zweckes und des Grundes gegenüber dem Vorstand schriftlich verlangt wird.

 

§ 15 Auflösung des Vereins

15.1 Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Hauptversammlung beschlossen werden, bei deren Einberufung die Beschlussfassung über die Vereinsauflösung den Mitgliedern angekündigt ist.

15.2 Die Einberufung einer solchen Hauptversammlung darf nur erfolgen, wenn es:

a) der Beirat mit einer Mehrheit von drei Viertel seiner Mitglieder beschlossen hat, oder

b) von zwei Dritteln der ordentlichen Mitglieder des Vereins schriftlich angefordert wurde.

15.3 Die Auflösung des Vereins kann nur mit einer Mehrheit von drei Viertel der erschienenen ordentlichen Mitglieder beschlossen werden.

15.4 Im Falle der Beschlussunfähigkeit dieser Versammlung ist innerhalb einem Vierteljahr, nach dem Zeitpunkt der ersten Hauptversammlung eine zweite Hauptversammlung einzuberufen, die ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig ist.

15.5 Bei Auflösung des Vereins oder Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen des Vereins an die Stadt Markgröningen, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zur Förderung des Sports verwenden darf.

 

§ 16 Ordnungen

16.1 Zur Zeit gelten folgende Ordnungen:

a) Beitragsordnung

b) Finanzordnung

c) Ehrungsordnung

d) Geschäftsordnung

e) Jugendordnung

16.2 Weitere Ordnungen können abgefasst werden. Sie dürfen jedoch nicht in Widerspruch zur bestehenden Satzung und Ordnungen stehen.

 

§ 17 Rechnungsprüfer/innen

Die von der Hauptversammlung zu bestellenden Rechnungsprüfer /innen sind vom Vorstand unabhängig und dürfen weder dem Vorstand noch dem Beirat angehören. Ihnen obliegt die Prüfung des gesamten Rechnungswesens, einschließlich des vorzulegenden Jahresabschlusses und der Überwachung der Geschäfte des Vorstandes.

Die Rechnungsprüfer/innen haben das Recht auf uneingeschränkte Akteneinsicht. Der Vorstand ist gegenüber dem/der Rechnungsprüfer/in auskunftspflichtig. Die/der Rechnungsprüfer/in geben dem Vorstand Kenntnis vom jeweiligen Ergebnis ihrer Prüfungen und erstatten der Hauptversammlung Bericht.

 

§ 18 Inkrafttreten der Satzung

Die vorstehende Satzung wurde von der Jahreshauptversammlung am 15. April 2011 einstimmig angenommen und wird nach der Eintragung im Vereinsregister wirksam.

Gleichzeitig wird die Satzung des Vereins vom 12. April 2002 außer Kraft gesetzt.

 

Zuletzt geändert in der Hauptversammlung am 28. April 2023.