Geschäftsordnung

Gespeichert von admin am Fr., 26.07.2013 - 22:45

§ 1 Geltungsbereich Öffentlichkeit

1. Der Turn- und Sportverein Unterriexingen 1923 e.V. gibt sich zur Durchführung von Versammlungen, Sitzungen und Tagungen (nachstehend Versammlungen genannt) seiner Organe diese Geschäftsordnung.

2. Die Hauptversammlungen sind öffentlich. Die Öffentlichkeit ist auszuschließen, wenn auf Antrag ein entsprechender Beschluss gefasst wird.

3. Alle weiteren Versammlungen sind nicht öffentlich. Die Öffentlichkeit kann zugelassen werden, wenn die Mitglieder der Versammlung dies beschlossen haben.

§ 2 Einberufung

Art und Frist der Einberufung der Versammlung richtet sich nach der Satzung.

§ 3 Beschlussfähigkeit

Die Beschlussfähigkeit der Versammlung richtet sich nach der Satzung.

§ 4 Versammlungsleitung

1. Die Versammlungen werden vom Vorstand oder seinem satzungsmäßigen Stellvertreter (nachfolgend Versammlungsleiter genannt) eröffnet, geleitet und geschlossen.

2. Nach Eröffnung prüft der Versammlungsleiter die Beschlussfähigkeit, die Ordnungsmäßigkeit der Einberufung, die Anwesenheitsliste, die Stimmberechtigung und gibt die Tagesordnung bekannt. Die Prüfungen können delegiert werden. Über Einsprüche gegen die Tagesordnung oder Änderungsanträge entscheidet die Versammlung ohne Debatte mit einfacher Mehrheit.

3. Dem Versammlungsleiter stehen alle zur Aufrechterhaltung der Ordnung erforderlichen Befugnisse zu. Ist die ordnungsgemäße Durchführung der Versammlung gefährdet, kann er insbesondere das Wort entziehen, Ausschlüsse von Einzelmitgliedern auf Zeit oder für die ganze Versammlungszeit, Unterbrechung oder Aufhebung der Versammlung anordnen. Über Einsprüche, die unmittelbar ohne Begründung vorzubringen sind, entscheidet die Versammlung mit einfacher Mehrheit ohne Aussprache.

4. Die einzelnen Tagesordnungspunkte kommen in der festgesetzten Reihenfolge zur Beratung und Abstimmung. Der Versammlungsleiter kann eine Änderung der Reihenfolge der Tagesordnung vorschlagen und muss über diese Änderung abstimmen lassen.

§ 5 Worterteilung und Rednerfolge

1. Zu jedem Punkt der Tagesordnung ist eine Rednerliste aufzustellen. Die Eintragung erfolgt in der Reihenfolge der Wortmeldungen. Die Rednerliste darf nicht vor Beginn der Aussprache eröffnet werden.

2. Das Wort zur Aussprache erteilt der Versammlungsleiter. Die Worterteilung erfolgt in der Reihenfolge der Rednerliste.

3. Bei der Abstimmung über Tagesordnungspunkte, die eine materielle Vergünstigung eines Vereinsmitglieds beinhalten, ist das betroffene/begünstigte Mitglied nicht stimmberechtigt. Berichterstatter und Antragsteller erhalten zu Beginn und am Ende der Aussprache ihres Tagesordnungspunktes das Wort. Sie können sich auch außerhalb der Rednerliste zu Wort melden.

4. Der Versammlungsleiter kann in jedem Fall außerhalb der Rednerliste das Wort ergreifen.

5. Zur tatsächlichen Richtigstellung, zur Geschäftsordnung und zur Beantwortung einer zur Sache gehörenden Anfrage ist das Wort auch außer der Reihe zu erteilen, jedoch erst, wenn der Vorredner ausgesprochen hat. Der Versammlungsleiter kann zu diesem Punkt immer sprechen, nötigenfalls auch den Redner unterbrechen.

6. Spricht ein Redner nicht zur Sache, so hat ihn der Versammlungsleiter zur Sache zu rufen. Redner, die das Wort zur Geschäftsordnung erhalten, aber nicht zur Sache sprechen, sind zur Geschäftsordnung zu rufen. Im Wiederholungsfalle kann der Versammlungsleiter dem Redner das Wort entziehen.

7. Nach der Aussprache hat der Versammlungsleiter das Ergebnis zusammenzufassen und den Gegenstand der Abstimmung zu erläutern.

8. Persönliche Erklärungen sind nur am Ende der Aussprache oder nach der Abstimmung möglich; sie können auf Verlangen im Wortlaut in die Niederschrift aufgenommen werden.

§ 6 Wort zur Geschäftsordnung

1. Das Wort zur Geschäftsordnung wird außer der Reihenfolge der Rednerliste erteilt, wenn der Vorredner geendet hat.

2. Zur Geschäftsordnung dürfen jeweils nur ein Für- und ein Gegensprecher gehört werden.

3. Der Versammlungsleiter kann jederzeit, falls erforderlich, das Wort zur Geschäftsordnung ergreifen und Redner unterbrechen.

§ 7 Anträge

1. Die Antragsberechtigung zur Hauptversammlung richtet sich nach der Satzung.

2. Anträge, die sich aus der Beratung eines Antrages ergeben und diesen ändern, ergänzen oder fortführen, sind ohne Feststellung der Dringlichkeit zugelassen (Abänderung und Gegenanträge).

3. Für Anträge auf Änderung der Satzung gelten die entsprechenden Bestimmungen der Satzung.

4. Dringlichkeitsanträge können mit einfacher Mehrheit der Hauptversammlung beraten werden. Über sie kann nur abgestimmt werden, wenn 3/4 der anwesenden Stimmberechtigten die Dringlichkeit anerkennen.

§ 8 Anträge zur Geschäftsordnung

1. Über Anträge zur Geschäftsordnung, auf Schluss der Debatte oder Begrenzung der Redezeit ist außerhalb der Rednerliste sofort abzustimmen, nachdem der Antragsteller und ein Gegenredner gesprochen haben.

2. Redner, die zur Sache gesprochen haben, dürfen keinen Antrag auf Schluss der Debatte oder Begrenzung der Redezeit stellen.

3. Vor Abstimmung über einen Antrag auf Schluss der Debatte oder Begrenzung der Redezeit sind die Namen der in der Rednerliste noch eingetragenen Redner zu verlesen.

4. Wird der Antrag angenommen, erteilt der Versammlungsleiter auf Verlangen nur noch dem Antragsteller oder Berichterstatter das Wort.

5. Anträge auf Schluss der Rednerliste sind unzulässig.

§ 9 Abstimmungen

1. Die Reihenfolge der zur Abstimmung kommenden Anträge ist vor der Abstimmung deutlich bekanntzugeben.

2. Jeder Antrag ist vor der Abstimmung nochmals durch den Versammlungsleiter deutlich bekanntzugeben.

3. Liegen zu einer Sache mehrere Anträge vor, so ist über den weitestgehenden Antrag zuerst abzustimmen. Bestehen Zweifel, welcher Antrag der weitestgehende ist, entscheidet die Versammlung ohne Aussprache.

4. Abänderungs- und Gegenanträge zu einem Antrag kommen gesondert zur Abstimmung.

5. Abstimmungen erfolgen offen. Geheime Abstimmung erfolgt, wenn die Hauptversammlung diese auf Antrag mit einfacher Mehrheit beschließt oder durch den Versammlungsleiter angeordnet wird.

6. Während einer Abstimmung wird das Wort zur Sache, zur Geschäftsordnung und zur tatsächlichen Richtigstellung nicht mehr erteilt. Nur zur Abstimmung selbst können bei Unklarheiten noch Anfragen gestellt werden.

7. Soweit die Satzung nichts anderes bestimmt, entscheidet bei allen Abstimmungen die einfache Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen, wobei Stimmengleichheit Ablehnung bedeutet. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen werden nicht mitgezählt.

§ 10 Wahlen

1. Die Wahlen müssen auf der Tagesordnung stehen und können von einem Wahlausschuss vorbereitet sein. Sein Vorsitzender gibt die Vorschläge des Wahlausschusses bekannt und begründet sie. Er kann auch mit der Durchführung der Wahl beauftragt werden.

2. Die Wahlen werden grundsätzlich offen durchgeführt, es sei denn, die Hauptversammlung beschließt auf Antrag in einfacher Mehrheit Geheimwahl. In diesem Fall ist von der Mitgliederversammlung ein Wahlausschuss, bestehend aus drei Mitgliedern, zu bestellen.

3. Der Wahlausschuss bestimmt den Wahlleiter, der während des Wahlganges die Rechte und Pflichten eines Versammlungsleiters hat.

4. Mit Zustimmung der Hauptversammlung können auch mehrere Personen gleichzeitig gewählt oder bestätigt werden.

5. Erhält keiner der Vorgeschlagenen die absolute Mehrheit der gültigen abgegebenen Stimmen, so erfolgt eine Stichwahl zwischen den beiden Kandidaten, die im ersten Wahlgang die meisten Stimmen erhielten. Bei Stimmengleichheit im zweiten Wahlgang entscheidet das Los. Stimmenthaltungen zählen als nicht abgegebene Stimmen nicht mit.

6. Die zur Wahl Vorgeschlagenen sind vor der Wahl zu befragen, ob sie das Amt im Falle der Wahl annehmen. Beim Wahlvorgang abwesende Kandidaten können nur dann zur Wahl gestellt werden, wenn von ihnen eine entsprechende schriftliche Erklärung vorliegt.

7. Scheiden Mitglieder des Vorstandes, der Organe oder der Abteilungen aus, beruft der Vorstand auf Vorschlag des betreffenden Gremiums ein geeignetes Ersatzmitglied bis zur nächsten festgelegten Wahl.

§ 11 Niederschrift

1. Über alle Versammlungen wird eine Niederschrift angefertigt. Die Niederschrift wird vom Versammlungsleiter und dem Schriftführer unterzeichnet.

2. Protokolle der Mitgliederversammlung sind nicht zu versenden, sofern die Versammlung dies nicht ausdrücklich beschließt.

§ 12 Inkrafttreten und Änderung

Diese Geschäftsordnung tritt gemäß Beschluss der Hauptversammlung vom 15.04.2011 in Kraft. Änderungen dieser Geschäftsordnung können von der Hauptversammlung mit einer Mehrheit von 2/3 der anwesenden Stimmberechtigten beschlossen werden.