Ordnungen

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Es gelten zur Zeit folgende Ordnungen:

- Beitragsordnung

- Finanzordnung

- Ehrungsordnung

- Geschäftsordnung

- Jugendordnung


 

Beitragsordnung

1. Die Beitragsordnung regelt alle Einzelheiten über die Pflichten der Mitglieder zur Entrichtung von Beiträgen an den Verein. Sie ist Bestandteil der Beitrittserklärung.

2. Die Mitgliedsbeiträge werden gemäß § 7.1 der Satzung jeweils von der Hauptversammlung beschlossen und treten zum 1. Januar des folgenden Jahres in Kraft.

3. Die jährlichen Beiträge an den Verein betragen ab 01.01.15:

Beitrags- klasseMitgliederartEuro
1Kinder und Jugendliche bis 16 Jahre40
2Jugendliche bis 21 Jahre45
3Erwachsene73,50
4Ehepartner37
5Familien (einschließlich aller Kinder bis 18 J.)126
6

Ab 21 Jahre - Auszubildende, Studenten, FSJ- Auf Antrag bis höchstens zum 28. Lebensjahr

45
7

Begleitperson Eltern-Kind-Turnen  gilt ausschließlich für Eltern-Kind-Turnen

40
8Ehrenmitglieder0
9Beiträge für kooperative Mitglieder/Mannschaften werden vom Vorstand festgelegt 
10Beitragsbefreiung: alle Mitglieder, die 50 Jahre im Verein und keine Ehrenmitglieder sind 

 

4. Anträge auf Änderung der Beitragshöhe sind mit entsprechender Begründung dem Kassierer vorzulegen, Änderungen der persönlichen Verhältnisse sind sofort dem Kassierer mitzuteilen.

5. In den Beiträgen nach Ziffer 3. ist die Sportversicherung des WLSB enthalten.

6. Der Einzug der Mitgliederbeiträge erfolgt in der Regel durch Abbuchverfahren über EDV im 1. Quartal jeden Jahres. Beitragskonto des Vereins ist:

5 102 006 / BLZ 604 628 08 - VR-Bank Asperg-Markgröningen

Abbuchungen sind nur vom Girokonto möglich.

7. Mitglieder, die nicht am Abbuchungsverfahren teilnehmen erhalten zum 1. März eine Beitragsrechnung. Die Beiträge sind spätestens zum 30. April zur Zahlung fällig.

8. Bei Vereinseintritt bis zum 30. Juni ist der volle Mitgliedsbeitrag, ab 1. Juli der halbe Beitrag zu entrichten.

9. Der Vereinsaustritt ist gemäß Satzung § 6.2. nur zum Ende eines Kalenderjahres möglich und muß 6 Wochen vorher beim Vorsitzenden schriftlich erklärt werden.

Bei verspäteten Eingang laufen Mitgliedschaft und Beitragspflicht bis zum nächsten Kündigungstermin weiter.

10. Angebote für Nichtmitglieder

Sportinteressenten, die eine Mitgliedschaft im Verein in Erwägung ziehen, sich zuvor von dem sie interessierenden Sportangebot überzeugen wollen, können bis zu höchstens vier Wochen probeweise an den jeweiligen Übungsstunden teilnehmen. Diese "Schnupperteilnahme" ist gebührenfrei, Versicherungsschutz ist nicht gewährleistet.

Wir empfehlen daher die Mitgliedschaft sofort zu beantragen, die nach vier Wochen gültig wird, wenn kein Einspruch erfolgt.

11. Die Mitgliederverwaltung erfolgt durch Datenverarbeitung. Die personengeschützten Daten der Mitglieder werden nach dem Bundesdatenschutzgesetz gespeichert.

12. Diese Beitragsordnung tritt ab 01.01.2009 in Kraft. (Beschluss durch JHV)

Markgröningen, den 25. April 2008

M. Fröhlich

zuletzt geändert durch die Hauptversammlung am 28. März 2014

 

 



 

 

 

 

 


F I N A N Z O R D N U N G

 

 

 

 

 




I. Grundsätze, Wirtschaftlichkeit, Sparsamkeit



1. Das Geschäftsjahr (Rechnungsjahr) des Vereins entspricht dem
Kalenderjahr.



2. Im Rahmen des Solidaritätsprinzips müssen sich der Verein und
seine Abteilungen die Aufrechterhaltung des Sportbetriebs ermöglichen.



3. Der Verein ist nach den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit zu
führen, d.h. die Aufwendungen müssen in einem wirtschaftlichen Verhältnis zu
den erzielten und erwarteten Erträgen stehen und ausnahmslos der Satzung
dienen.



4. Aufwendungen, denen mess- oder bewertbare Erträge gegenüberstehen,
sind nach den Grundsätzen der Sparsamkeit zu tätigen.



5. Geldbeträge, deren Ausgaben in absehbarer Zeit nicht erforderlich
sind, müssen bis zum Zeitpunkt des tatsächlichen Bedarfs den Konten des Vereins
zugeführt werden.



6. Die Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke
verwendet werden.



7. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins
fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.



II. Haushaltsplan



1. Für jedes Geschäftsjahr ist vom Vorstand ein Haushaltsplan
aufzustellen, der sich in seinem Aufbau nach den Konten des Vereins richtet.



2. Die im Rahmen des Haushaltsplanes den Abteilungen zur Verfügung
gestellten Mittel sind vom Vorstand vorzuschlagen und vom Beirat zu genehmigen.
Hierzu legen die Abteilungen bis zum 31. Januar eines Jahres ihre
Abteilungshaushaltspläne und den Etat-Antrag dem Vorstand vor.



3. Die einzelnen Positionen des Haushaltsplanes sind gegenseitig
deckungsfähig. In jedem Fall sollte der Haushaltsplan eine Sicherheitsrücklage
enthalten.



4. Der Referent für Finanzen berichtet unmittelbar nach Ablauf eines
Quartals über den jeweiligen Stand an den Beirat.



5. Der Vorstand oder Beirat ist berechtigt, Haushaltsmittel zu
streichen oder zu kürzen, wenn dies die allgemeine Finanzsituation des Vereins
erforderlich macht oder der Ausgabenzweck ganz oder teilweise entfallen ist.



III. Jahresabschluss



1. Im Jahresabschluss sind die vollständigen Einnahmen und Ausgaben
des Haushaltsplanes nachzuweisen sowie die Schulden und das Vermögen
aufzuführen. Er hat außerdem eine Vermögensübersicht zu enthalten.



2. Nach Prüfung durch die gewählten Rechnungsprüfer erstattet der Referent
für Finanzen dem Vorstand über das Ergebnis Bericht. Nach Genehmigung durch den
Vorstand erfolgt die Veröffentlichung der Jahresrechnung in der Hauptversammlung.



IV. Finanz- und Kassenführung



1. Für die Finanz- und Kassenführung ist der Referent für Finanzen des
Vereins verantwortlich.



2. Die Buchführung der Kassenführung hat nach den gesetzlichen
Vorschriften zu erfolgen.



3. Über jede Einnahme und Ausgabe muss ein quittierter Kassenbeleg
vorhanden sein. Belege müssen den Tag der Ausgabe, den Betrag und den
Verwendungszweck enthalten.



4. Die Belege müssen grds. in die Geschäftsstelle des TSV
Unterriexingen gesendet werden. Die sachliche Richtigkeit ist von dem
berechtigten Vorstand und/oder Mitglied des Beirates zu zeichnen, welcher für
den Vorgang verantwortlich ist.



V. Einrichtung von Bankkonten



1. Die Einrichtung von Bankkonten (Giro- und Sparkonten) bedarf der
Zustimmung des Vorstandes.



2. Über die Girokonten des Vereins sind nur die Vorstandsmitglieder
sowie der Referent für Finanzen, jeweils gemeinschaftlich, verfügungsberechtigt.



VI. Zahlungsverkehr



1. Der Zahlungsverkehr ist möglichst bargeldlos über die Vereinskonten
abzuwickeln.



2. Zahlungsanweisungen bedürfen ausnahmslos der Unterschrift eines
nach § 26 BGB ermächtigten Mitglieds des Vorstandes.



3. Umbuchungen zwischen den Konten des Vereins, sowie die Verwaltung einer
Handkasse erfolgen in und unter Verantwortung vom Referent für Finanzen.



4. Der Vorstand oder Referent für Finanzen ist berechtigt, zeitweise
freie Finanzmittel auf einem Festgeldkonto anzulegen.



VII. Eingehen von kurzfristige Rechtsverbindlichkeiten



1. Die Mitglieder des Vorstandes sind berechtigt, im Rahmen des für
ihren Bereich genehmigten Haushaltsplanes selbstständig Verpflichtungen
einzugehen, sofern sie folgende Beträge nicht überschreiten:



1.1. Mitglieder des Beirates bis zu einer Summe von 150 EUR.



1.2. Vorstandsmitglied bis zu einer Summe von 1.500 EUR, in Abstimmung
mit dem Vorstand Finanzen und Beirat.



1.3. Gesamtvorstand bis zu einem Betrag von 5.000 EUR, in Abstimmung
mit dem Beirat.



1.4. Der Referent für Finanzen ist berechtigt, Verbindlichkeiten für
den Büro- und Verwaltungsbedarf einzugehen.



1.5. Bei Maßnahmen, die im Einzelfall den Betrag von 5.000 EUR
übersteigen, ist die Zustimmung des Beirats einzuholen. Sollen Verpflichtungen
eingegangen werden, die neben dem Beitrag zu einer zusätzlichen Belastung der
Mitglieder führen, ist die Zustimmung der Hauptversammlung erforderlich.



1.6. Bei einem Betrag von mehr als 15.000 EUR ist die
Mitgliederversammlung erforderlich.



2. Von diesen Bestimmungen sind Verpflichtungen ausgenommen, die sich
aus den vertraglichen oder normalen Grundsatzregelungen ergeben (z.B.
Versicherungsbeiträge, Wartungsverträge, Beiträge an Fachverbände, usw.).



3. Dauerschuldverhältnisse dürfen nur vom Vorstand unter Beachtung
eventueller Mitwirkungsrechte anderer Vereinsorgane eingegangen werden.



4. Es ist unzulässig, einen einheitlichen wirtschaftlichen Vorgang zu
teilen, um dadurch Zuständigkeiten für die Genehmigung der Ausgaben zu
begründen.



VIII. Erstattung von Auslagen



Der Verein erstattet seinen Mitgliedern auf Antrag oder gegen Vorlage eines
entsprechenden Beleges die erstattungsfähigen Auslagen, die ihnen bei der Wahrnehmung
von Aufgaben im Auftrag des Vereins entstehen. Die Belege sind zeitnah,
spätestens bis zum 31. Dezember eines Kalenderjahres vorzulegen.



IX. Mitgliedsbeiträge



Die durch die Hauptversammlung festgesetzten Beiträge sind durch den Referent für Finanzen
gemäß der Beitragsordnung zu vereinnahmen.



X. Inventar



1. Zur Erfassung des Vereinsinventars sind vom Referent für Finanzen
Inventarverzeichnisse anzulegen.



2. Es sind alle Gegenstände aufzunehmen, die nicht zum Verbrauch
bestimmt sind.

Anzugeben sind:



a. Anschaffungsdatum



b. Bezeichnung des Gegenstandes



c. Anschaffungs- und Zeitwert



d. Aufbewahrungsort



Gegenstände, deren Vermögenswerte sich vermindert haben und ausgesondert werden müssen, sind
mit einer kurzen Begründung anzuzeigen.



3. Zum Jahresende ist eine Inventur durchzuführen und mit
entsprechendem Bericht zusammen mit dem Haushaltsplan dem Referent für Finanzen
vorzulegen.



XI. Steuern



1. Der Vorstand Finanzen ist für die termingerechte Abgabe der
Steuererklärung beim Finanzamt zuständig.



XII. Rechnungsprüfungen



1. Die Mitglieder der Kommission Rechnungsprüfung werden von der
Mitgliederversammlung gewählt.



2. Die Rechnungsprüfer sind verpflichtet, Prüfungen gemäß § 10.5 der
Satzung vorzunehmen. Darüber hinaus sind sie berechtigt, sonstige regelmäßige
und unvermutete Prüfungen, insbesondere bei Veranstaltungen, vorzunehmen.



Die Jahresprüfung ist bis eine Woche vor der Hauptversammlung durchzuführen.



3. Die Rechnungsprüfer überwachen die Einhaltung der Finanzordnung.



XIII. Schlussbestimmung



1. Einnahmen- und Ausgabebelege mit den entsprechenden
Unterlagen unterliegen einer Aufbewahrungsfrist von 10 Jahren-



2. Über alle Finanz-, Kassen- und Wirtschaftsangelegenheiten, die in der Finanzordnung im Einzelnen nicht
geregelt sind, entscheidet der Vorstand.



XIV. Inkrafttreten



Diese Finanzordnung tritt gemäß Beschluss der Hauptversammlung vom 15.April 2011 am
01. Mai 2011 in Kraft.



Unterriexingen, 15. April 2011



Thomas Arnold

Vorstand Finanzen




 


E H R U N G S O R D N U N G

§ 1 Grundsätze

Der TSV Unterriexingen e.V. 1923 würdigt sowohl Verdienste als auch langjährige Mitgliedschaften seiner Mitglieder und ihm nahe stehende Persönlichkeiten durch besondere Ehrungen.


§ 2 Ehrungen

Ehrungen erfolgen durch Verleihung

a. der Ehrennadel in Bronze
b. der Ehrennadel in Silber
c. der Ehrennadel in Gold
d. der Ehrenmitgliedschaft
e. 50-jährige Mitgliedschaft

an Vereinsmitglieder. Die Mitgliedschaft zählt für Ehrungen ab dem 16. Geburtstag.


§ 3 Voraussetzungen für die Ehrungen

Voraussetzung für die Ehrungen sind für

a. die Ehrennadel in Bronze
mindestens 5 Jahre ein Amt im Beirat oder 15-jährige Mitgliedschaft

b. die Ehrennadel in Silber
mindestens 10 Jahre ein Amt im Beirat oder 25-jährige Mitgliedschaft

c. die Ehrennadel in Gold
mindestens 15 Jahre ein Amt im Beirat oder 40-jährige Mitgliedschaft

d. die Ehrenmitgliedschaft
mindestens 15 Jahre eine besonders erfolgreiche Amtstätigkeit im Verein, 20-jährige Mitgliedschaft und ein Mindestalter von 65 Jahren

e. eine höhere Ehrung setzt in der Regel die niedrigere Stufe voraus

f. ausnahmsweise können Ehrungen auch Persönlichkeiten verliehen werden, die sich um die Förderung und die Bestrebungen des Vereins außerordentliche Verdienste erworben haben.

g. Mitglieder die 50 Jahre Mitglied im Verein sind werden mit einer Urkunde geehrt und beitragsfrei gestellt.


§ 4 Antragsverfahren

a. Antragsberechtigt für Ehrungen sind:

- der Vorstand
- die Ausschüsse
- die Abteilungsleitungen

b. Ehrungsvorschläge sind auf dem offiziellen Formular des Vereins mit Begründung mindestens 6 Wochen vor dem vorgesehenen Ehrungstermin beim 1. Vorsitzenden einzureichen.


§ 5 Zuständigkeiten

Zuständig für die Entscheidung über die Ehrung ist der Vorstand und der Ältestenrat des Vereins.


§ 6 Verleihung der Ehrung

Ehrungen sollen nach Möglichkeit im Rahmen der Jahresfeier oder in einem anderen würdigen Rahmen verliehen werden.


§ 7 Erfassung

a. Über die Verleihung wird ein einfaches Besitzzeugnis ausgestellt und der zu ehrenden Person übergeben.
b. Ausgesprochene Ehrungen sind vom Schriftführer zu erfassen und in eine Ehrenliste aufzunehmen.


§ 8 Ehrungen durch den WLSB und deren Fachverbände

Es gelten jeweils die gültigen Ehrungsrichtlinien vom WLSB (siehe Anlage).
Anträge zur Ehrung sind gemäß § 4 zu behandeln.


§ 9 Ergänzungsbestimmungen zur Ehrungsordnung

Die Beteiligung durch den Vorstand an Geburtstagen, Trauungen und Todesfällen von Vereinsmitgliedern des Turn- und Sportvereins Unterriexingen e.V. 1923, wird wie folgt geregelt:

1. Geburtstage
Jedes Vereinsmitglied erhält zum 60. und 65. Geburtstag ein Glückwunschschreiben des Vorstandes.
Zum 70. und zu jedem weiteren 5. Geburtstag, ab dem 80. Geburtstag jedes Jahr, wird dem Jubilar ein Geschenk mit den Glückwünschen des Vereins überreicht. Die Ehrung ist von einem Vorstandsmitglied oder vom Ältestenrat vorzunehmen.
(Wert des Geschenks: ca. 15.00 €)

2. Trauungen
Allen Aktiven des Vereins und Mitgliedern des Beirats sowie den Kassenprüfern werden Glückwünsche des Vereins mit einem Geschenk überbracht. Über eine feierliche Beteiligung entscheidet der Vorstand im Einzelfall.
(Wert des Geschenkes: ca. 50.00 €)

3. Längere Krankheiten / Krankenhausaufenthalte
Offiziell vom Vorstand hat ein Krankenbesuch bei einer Dauer von ca. 8 Wochen zu erfolgen. Ein kleines Präsent (Wert ca. 10.00 €) ist angebracht.
Im Einzelfall ist gesondert darüber zu entscheiden. Die Abteilungen verfahren mit ihren Aktiven selbständig.

4. Todesfälle
a. Bei Beisetzungen von ehemaligen Vorsitzenden, Mitgliedern des Beirats, Ehrenmitgliedern und Ehrenvorsitzenden des Vereins ist eine ehrenvolles Abschiedswort zu sprechen.
Niederlegung eines Kranzes im Wert von ca. 100.00 €

b. Generell wird der Verein für jedes Mitglied eine Beileidsanzeige in den „Markgröninger Nachrichten" bringen und für alle nicht unter „a" genannten Mitglieder wird ein Geldgeschenk in Höhe von € 50,00 den Angehörigen mit einem Beileidsschreiben überreicht.

Unterriexingen, den 23.03.90 - Jahreshauptversammlung -

Änderung, Jahreshauptversammlung, 20.04.00

Änderung, JHV, 28.03.2003

Änderung, JHV, 23.03.2007 § 9

Änderung, JHV, 28.03.2014 § 9, 4a

 


 


G E S C H Ä F T S O R D N U N G



§ 1 Geltungsbereich Öffentlichkeit



1. Der Turn- und Sportverein Unterriexingen 1923 e.V. gibt sich zur
Durchführung von Versammlungen, Sitzungen und Tagungen (nachstehend
Versammlungen genannt) seiner Organe diese Geschäftsordnung.



2. Die Hauptversammlungen sind öffentlich. Die Öffentlichkeit ist auszuschließen, wenn auf Antrag ein entsprechender Beschluss gefasst wird.



3. Alle weiteren Versammlungen sind nicht öffentlich. Die Öffentlichkeit kann zugelassen werden, wenn die Mitglieder der Versammlung dies beschlossen haben.



§ 2 Einberufung



Art und Frist der Einberufung der Versammlung richtet sich nach der Satzung.



§ 3 Beschlussfähigkeit



Die Beschlussfähigkeit der Versammlung richtet sich nach der Satzung.



§ 4 Versammlungsleitung



1. Die Versammlungen werden vom Vorstand oder seinem satzungsmäßigen Stellvertreter (nachfolgend Versammlungsleiter genannt) eröffnet, geleitet und geschlossen.



2. Nach Eröffnung prüft der Versammlungsleiter die Beschlussfähigkeit, die Ordnungsmäßigkeit der Einberufung, die Anwesenheitsliste, die Stimmberechtigung und gibt die Tagesordnung bekannt. Die
Prüfungen können delegiert werden. Über Einsprüche gegen die Tagesordnung oder Änderungsanträge entscheidet die Versammlung ohne Debatte mit einfacher Mehrheit.



3. Dem Versammlungsleiter stehen alle zur Aufrechterhaltung der Ordnung erforderlichen Befugnisse zu. Ist die ordnungsgemäße Durchführung der Versammlung gefährdet, kann er insbesondere das Wort entziehen, Ausschlüsse von Einzelmitgliedern auf Zeit oder für die ganze Versammlungszeit, Unterbrechung
oder Aufhebung der Versammlung anordnen. Über Einsprüche, die unmittelbar ohne Begründung vorzubringen sind, entscheidet die Versammlung mit einfacher Mehrheit ohne Aussprache.



4. Die einzelnen Tagesordnungspunkte kommen in der festgesetzten Reihenfolge zur Beratung und Abstimmung. Der Versammlungsleiter kann eine Änderung der Reihenfolge der Tagesordnung vorschlagen und muss über diese Änderung abstimmen lassen.



 



 



§ 5 Worterteilung und Rednerfolge



1. Zu jedem Punkt der Tagesordnung ist eine Rednerliste aufzustellen.
Die Eintragung erfolgt in der Reihenfolge der Wortmeldungen. Die Rednerliste
darf nicht vor Beginn der Aussprache eröffnet werden.



2. Das Wort zur Aussprache erteilt der Versammlungsleiter. Die Worterteilung
erfolgt in der Reihenfolge der Rednerliste.



3. Bei der Abstimmung über Tagesordnungspunkte, die eine materielle
Vergünstigung eines Vereinsmitglieds beinhalten, ist das betroffene/begünstigte
Mitglied nicht stimmberechtigt. Berichterstatter und Antragsteller erhalten zu
Beginn und am Ende der Aussprache ihres Tagesordnungspunktes das Wort. Sie
können sich auch außerhalb der Rednerliste zu Wort melden.



4. Der Versammlungsleiter kann in jedem Fall außerhalb der Rednerliste
das Wort ergreifen.



5. Zur tatsächlichen Richtigstellung, zur Geschäftsordnung und zur
Beantwortung einer zur Sache gehörenden Anfrage ist das Wort auch außer der
Reihe zu erteilen, jedoch erst, wenn der Vorredner ausgesprochen hat. Der
Versammlungsleiter kann zu diesem Punkt immer sprechen, nötigenfalls auch den
Redner unterbrechen.



6. Spricht ein Redner nicht zur Sache, so hat ihn der Versammlungsleiter zur Sache zu rufen. Redner, die das Wort zur Geschäftsordnung erhalten, aber nicht zur Sache sprechen, sind zur Geschäftsordnung zu rufen. Im Wiederholungsfalle kann der Versammlungsleiter dem Redner das Wort entziehen.



7. Nach der Aussprache hat der Versammlungsleiter das Ergebnis
zusammenzufassen und den Gegenstand der Abstimmung zu erläutern.



8. Persönliche Erklärungen sind nur am Ende der Aussprache oder nach
der Abstimmung möglich; sie können auf Verlangen im Wortlaut in die Niederschrift
aufgenommen werden.



§ 6 Wort zur Geschäftsordnung



1. Das Wort zur Geschäftsordnung wird außer der Reihenfolge der
Rednerliste erteilt, wenn der Vorredner geendet hat.



2. Zur Geschäftsordnung dürfen jeweils nur ein Für- und ein
Gegensprecher gehört werden.



3. Der Versammlungsleiter kann jederzeit, falls erforderlich, das
Wort zur Geschäftsordnung ergreifen und Redner unterbrechen.



§ 7 Anträge



1. Die Antragsberechtigung zur Hauptversammlung richtet sich nach der Satzung.



2. Anträge, die sich aus der Beratung eines Antrages ergeben und
diesen ändern, ergänzen oder fortführen, sind ohne Feststellung der
Dringlichkeit zugelassen (Abänderung und Gegenanträge).



3. Für Anträge auf Änderung der Satzung gelten die entsprechenden Bestimmungen der Satzung.



4. Dringlichkeitsanträge können mit einfacher Mehrheit der Hauptversammlung beraten werden. Über sie kann nur abgestimmt werden, wenn 3/4 der anwesenden Stimmberechtigten die Dringlichkeit anerkennen.



§ 8 Anträge zur Geschäftsordnung



1. Über Anträge zur Geschäftsordnung, auf Schluss der Debatte oder
Begrenzung der Redezeit ist außerhalb der Rednerliste sofort abzustimmen,
nachdem der Antragsteller und ein Gegenredner gesprochen haben.



2. Redner, die zur Sache gesprochen haben, dürfen keinen Antrag auf
Schluss der Debatte oder Begrenzung der Redezeit stellen.



3. Vor Abstimmung über einen Antrag auf Schluss der Debatte oder
Begrenzung der Redezeit sind die Namen der in der Rednerliste noch eingetragenen
Redner zu verlesen.



4. Wird der Antrag angenommen, erteilt der Versammlungsleiter auf
Verlangen nur noch dem Antragsteller oder Berichterstatter das Wort.



5. Anträge auf Schluss der Rednerliste sind unzulässig.



§ 9 Abstimmungen



1. Die Reihenfolge der zur Abstimmung kommenden Anträge ist vor der
Abstimmung deutlich bekanntzugeben.



2. Jeder Antrag ist vor der Abstimmung nochmals durch den
Versammlungsleiter deutlich bekanntzugeben.



3. Liegen zu einer Sache mehrere Anträge vor, so ist über den
weitestgehenden Antrag zuerst abzustimmen. Bestehen Zweifel, welcher Antrag der
weitestgehende ist, entscheidet die Versammlung ohne Aussprache.



4. Abänderungs- und Gegenanträge zu einem Antrag kommen gesondert zur
Abstimmung.



5. Abstimmungen erfolgen offen. Geheime Abstimmung erfolgt, wenn die
Hauptversammlung diese auf Antrag mit einfacher Mehrheit beschließt oder durch
den Versammlungsleiter angeordnet wird.



6. Während einer Abstimmung wird das Wort zur Sache, zur
Geschäftsordnung und zur tatsächlichen Richtigstellung nicht mehr erteilt. Nur
zur Abstimmung selbst können bei Unklarheiten noch Anfragen gestellt werden.



7. Soweit die Satzung nichts anderes bestimmt, entscheidet bei allen
Abstimmungen die einfache Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen, wobei
Stimmengleichheit Ablehnung bedeutet. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen
werden nicht mitgezählt.



§ 10 Wahlen



1. Die Wahlen müssen auf der Tagesordnung stehen und können von einem
Wahlausschuss vorbereitet sein. Sein Vorsitzender gibt die Vorschläge des
Wahlausschusses bekannt und begründet sie. Er kann auch mit der Durchführung
der Wahl beauftragt werden.



2. Die Wahlen werden grundsätzlich offen durchgeführt, es sei denn,
die Hauptversammlung beschließt auf Antrag in einfacher Mehrheit Geheimwahl. In
diesem Fall ist von der Mitgliederversammlung ein Wahlausschuss, bestehend aus
drei Mitgliedern, zu bestellen.



3. Der Wahlausschuss bestimmt den Wahlleiter, der während des
Wahlganges die Rechte und Pflichten eines Versammlungsleiters hat.



4. Mit Zustimmung der Hauptversammlung können auch mehrere Personen
gleichzeitig gewählt oder bestätigt werden.



5. Erhält keiner der Vorgeschlagenen die absolute Mehrheit der
gültigen abgegebenen Stimmen, so erfolgt eine Stichwahl zwischen den beiden
Kandidaten, die im ersten Wahlgang die meisten Stimmen erhielten. Bei
Stimmengleichheit im zweiten Wahlgang entscheidet das Los. Stimmenthaltungen
zählen als nicht abgegebene Stimmen nicht mit.



6. Die zur Wahl Vorgeschlagenen sind vor der Wahl zu befragen, ob sie
das Amt im Falle der Wahl annehmen. Beim Wahlvorgang abwesende Kandidaten können
nur dann zur Wahl gestellt werden, wenn von ihnen eine entsprechende
schriftliche Erklärung vorliegt.



7. Scheiden Mitglieder des Vorstandes, der Organe oder der
Abteilungen aus, beruft der Vorstand auf Vorschlag des betreffenden Gremiums
ein geeignetes Ersatzmitglied bis zur nächsten festgelegten Wahl.



§ 11 Niederschrift



1. Über alle Versammlungen wird eine Niederschrift angefertigt. Die
Niederschrift wird vom Versammlungsleiter und dem Schriftführer unterzeichnet.



2. Protokolle der Mitgliederversammlung sind nicht zu versenden,
sofern die Versammlung dies nicht ausdrücklich beschließt.



§ 12 Inkrafttreten und Änderung



Diese Geschäftsordnung tritt gemäß Beschluss der Hauptversammlung vom 15.04.2011 in
Kraft.



Änderungen dieser Geschäftsordnung können von der Hauptversammlung mit einer Mehrheit von
2/3 der anwesenden Stimmberechtigten beschlossen werden.





Unterriexingen, 15. April 2011



T. Arnold



(Vorstand Finanzen)




 


JUGENDORDNUNG

§ 1. Name und Mitgliedschaft

Alle Vereinsmitglieder bis zum vollendeten 16. Lebensjahr und alle regelmäßig und unmittelbar in der Vereinsjugendarbeit tätigen Mitglieder bilden die Vereinsjugend des Turn- und Sportvereins Unterriexingen e.V. 1923. (TSV)


§ 2. Aufgaben und Ziele

Die Jugendarbeit im TSV findet in den Abteilungen und auf Gesamtvereinsebene statt.
Sie trägt zur Persönlichkeitsbildung der jungen Menschen bei.
Sie hat folgende Ziele:

2.1. Sportlicher Bereich

- In Zusammenarbeit mit der jeweiligen Abteilung Organisation des Übungs- und Trainingsbetriebes unter fachkundiger, dem jeweiligen Entwicklungsstand der Kinder und Jugendlichen angepasster Anleitung

- Teilnahme an Wettkämpfen der jeweiligen Abteilungen

- Organisation eines sportartübergreifenden Freizeitsportangebotes für Kinder und Jugendliche

2.2. Außersportlicher Bereich

- Organisation von freizeitkulturellen Veranstaltungen auf Abteilungs- und Gesamtvereinsebene

- Koordination der Jugendkasse

- Vertretung der spezifischen Interesse von Jugendlichen gegenüber den Abteilungen, dem Gesamtverein und der Öffentlichkeit


§ 3. Jugendvollversammlung

Die Jugendversammlung ist das oberste Organ der Vereinsjugend. Sie tritt mindestes einmal im Jahr zusammen und hat folgende Aufgaben:

- Wahl des Vereinsjugendausschuss
- Entgegennahme des Kassenberichts
- Festlegung der Schwerpunkte der Jugendarbeit des Vereins

Die Mitglieder des Jugendausschusses werden auf zwei Jahre gewählt; gewählt ist, wer die einfache Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erhält. Wahlberechtigt sind alle Kinder, Jugendliche im Alter vom 10 bis 16 Jahren.


§ 4. Jugendausschuss

Dieser besteht aus:

- der oder dem Vereinsjugendleiter/in
- der oder dem Jugendsprecher/in (bis 3 Mitglieder)
- den oder die Abteilungsjugendleiter/innen Fußball und Turnen

Der oder die Vereinsjugendleiter/in ist stimmberechtigtes Mitglied im Beirat des Vereins und vertritt die Vereinsjugend nach innen und außen. Er oder sie leitet die Jugendausschusssitzungen, bei denen die Jugendarbeit geplant und koordiniert wird.


§ 5. Jugendkasse

Die Vereinsjugend ist verantwortlicher Empfänger der Zuschüsse für jugend-pflegerischer Maßnahmen. Die Jugendkasse wird von dem oder der Referent/in für das Finanzwesen geführt und mit dem/der Jugendleiter/in eng koordiniert.


§ 6. Gültigkeit und Änderung der Jugendordnung

Die Jugendordnung muss von der Jugendvollversammlung mit einer Mehrheit von zwei Drittel der anwesendenden stimmberechtigten Mitglieder beschlossen und vom Beirat mit einfacher Mehrheit bestätigt werden. Das Gleiche gilt für Änderungen. Die Jugendordnung bzw. Änderungen tritt/treten mit der Bestätigung durch den Beirat in Kraft.


§ 7. Sonstige Bestimmungen

Sofern in der Jugendordnung keine besonderen Regelungen enthalten sind, gelten jeweils die Bestimmungen der Vereinssatzung.

Markgröningen, ..................


Bestätigt durch den Beirat: ..................