Jugendordnung

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§ 1. Name und Mitgliedschaft

Alle Vereinsmitglieder bis zum vollendeten 16. Lebensjahr und alle regelmäßig und unmittelbar in der Vereinsjugendarbeit tätigen Mitglieder bilden die Vereinsjugend des Turn- und Sportvereins Unterriexingen e.V. 1923. (TSV)

§ 2. Aufgaben und Ziele

Die Jugendarbeit im TSV findet in den Abteilungen und auf Gesamtvereinsebene statt.

Sie trägt zur Persönlichkeitsbildung der jungen Menschen bei.

Sie hat folgende Ziele:

2.1. Sportlicher Bereich

- In Zusammenarbeit mit der jeweiligen Abteilung Organisation des Übungs- und Trainingsbetriebes unter fachkundiger, dem jeweiligen Entwicklungsstand der Kinder und Jugendlichen angepasster Anleitung

- Teilnahme an Wettkämpfen der jeweiligen Abteilungen

- Organisation eines sportartübergreifenden Freizeitsportangebotes für Kinder und Jugendliche

2.2. Außersportlicher Bereich

- Organisation von freizeitkulturellen Veranstaltungen auf Abteilungs- und Gesamtvereinsebene

- Koordination der Jugendkasse

- Vertretung der spezifischen Interesse von Jugendlichen gegenüber den Abteilungen, dem Gesamtverein und der Öffentlichkeit

§ 3. Jugendvollversammlung

Die Jugendversammlung ist das oberste Organ der Vereinsjugend. Sie tritt mindestes einmal im Jahr zusammen und hat folgende Aufgaben:

- Wahl des Vereinsjugendausschuss

- Entgegennahme des Kassenberichts

- Festlegung der Schwerpunkte der Jugendarbeit des Vereins

Die Mitglieder des Jugendausschusses werden auf zwei Jahre gewählt; gewählt ist, wer die einfache Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erhält. Wahlberechtigt sind alle Kinder, Jugendliche im Alter vom 10 bis 16 Jahren.

§ 4. Jugendausschuss

Dieser besteht aus:

- der oder dem Vereinsjugendleiter/in

- der oder dem Jugendsprecher/in (bis 3 Mitglieder)

- den oder die Abteilungsjugendleiter/innen Fußball und Turnen

Der oder die Vereinsjugendleiter/in ist stimmberechtigtes Mitglied im Beirat des Vereins und vertritt die Vereinsjugend nach innen und außen. Er oder sie leitet die Jugendausschusssitzungen, bei denen die Jugendarbeit geplant und koordiniert wird.

§ 5. Jugendkasse

Die Vereinsjugend ist verantwortlicher Empfänger der Zuschüsse für jugend-pflegerischer Maßnahmen. Die Jugendkasse wird von dem oder der Referent/in für das Finanzwesen geführt und mit dem/der Jugendleiter/in eng koordiniert.

§ 6. Gültigkeit und Änderung der Jugendordnung

Die Jugendordnung muss von der Jugendvollversammlung mit einer Mehrheit von zwei Drittel der anwesendenden stimmberechtigten Mitglieder beschlossen und vom Beirat mit einfacher Mehrheit bestätigt werden. Das Gleiche gilt für Änderungen. Die Jugendordnung bzw. Änderungen tritt/treten mit der Bestätigung durch den Beirat in Kraft.

§ 7. Sonstige Bestimmungen

Sofern in der Jugendordnung keine besonderen Regelungen enthalten sind, gelten jeweils die Bestimmungen der Vereinssatzung.